|
Textprobe:
Kapitel II. A, Einführung in die Besteuerung von Kapitalanlagen:
Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008:
Erträge aus Kapitalanlagen im Privatvermögen werden einkommensteuerlich entsprechend § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 7 EStG in den Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG a. F. sowie in den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. erfasst. Damit erfolgt eine strikte steuerliche Trennung zwischen dem Kapitalstamm als Vermögensanlage und dem Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG a. F. beinhalten die Früchte aus der Nutzung des Kapitals. Eine Unterteilung des § 20 EStG a. F. erfolgt in Grundtatbestände im Rahmen des ersten Absatzes sowie in Ergänzungstatbestände nach Absatz 2.
Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 EStG a. F. erstreckt sich generell auf laufende Kapitalerträge in Form von Zinsen und Dividenden. Im Weiteren sollen unter dem Zinsbegriff Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. verstanden werden, als Dividenden werden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. betrachtet. Während sowohl in- als auch ausländische Zinserträge in § 20 EStG a. F. steuerlich voll erfasst werden, gilt für Dividenden das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a. F. Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, eine durch die Sphärentrennung bei Kapitalgesellschaften hervorgerufene steuerliche Doppelbelastung von realisierten Gewinnen und stillen Reserven – einerseits auf Ebene der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer, andererseits auf Ebene des Gesellschafters durch die Einkommensteuer – zu vermeiden. Dazu werden die Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter einer hälftigen Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 d EStG a. F. unterworfen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Dividenden in- oder ausländischer Gesellschaften handelt. Jedoch erstreckt sich das Halbeinkünfteverfahren nur auf natürliche Personen als Anteilseigner. Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschusseinkunftsart definiert sind, werden von den Einnahmen die mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen. Hierbei sind jedoch Werbungskosten, welche mit hälftig steuerbefreiten Einnahmen in Verbindung stehen, gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ebenso nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Ebenso kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9 a Nr. 2 EStG a. F. i. H. v. 51 EUR bei Alleinstehenden bzw. 102 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten ohne Nachweis und maximal bis zur Höhe der Einnahmen in Abzug gebracht werden. Zudem sind nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, welche den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. von 750 EUR respektive 1.500 EUR übersteigen. Allerdings darf gem. § 20 Abs. 4 S. 4 EStG a. F. der Sparer-Freibetrag nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sowohl für die Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch für die damit verbundenen Werbungskosten gilt allgemein das Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S. d. § 11 EStG. Grundsätzlich wird auf Einnahmen aus Kapitalvermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Kapitalertragsteuer in Form einer Quellensteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch keine selbstständige Steuerart, sondern stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Damit gelten Zahlungen im Rahmen der KapESt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. Welche Einnahmen kapitalertragsteuerpflichtig sind, bestimmt sich abschließend nach § 43 EStG a. F. Demzufolge unterliegen sämtliche inländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. dem KapESt-Abzug. In Bezug auf ausländische Kapitalerträge ergeben sich hier Unterschiede: Während ausländische Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. kapitalertrag-steuerpflichtig nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. sind, unterliegen ausländische Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht dem KapESt-Abzug. Die Bemessungsgrundlage sowie der jeweilige KapESt-Satz werden in § 43 a EStG festgelegt. Zusätzlich zur KapESt wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 SolZG ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Annexsteuer zur Einkommensteuer dar. Obgleich die Kirchensteuer ebenfalls als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer ausgestaltet ist, wird sie nicht beim Zinsabschlagsteuer- bzw. KapESt-Abzug, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ist die KapESt als Bruttosteuer ausgestaltet, d. h., ihr unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Sie wird grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt der Erträge erhoben, wobei für Dividenden die Ausnahme gem. § 44 Abs. 2 EStG a. F. greift. Der Einbehalt und die Abführung der KapESt obliegt entweder dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle. Allerdings kann ein Abzug der KapESt durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages in ausreichender Höhe gem. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. umgangen werden. Zudem darf der Freistellungsauftrag die Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht übersteigen, was einem Betrag von 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten entspricht. Weiterhin wird ganz oder teilweise Abstand vom KapESt-Abzug durch die Zahlstelle genommen, wenn im sog. Stückzinstopf des Steuerpflichtigen noch Verrechnungspotential besteht. Als Stückzinstopf wird ein zahlstelleninternes Verrechnungskonto bezeichnet, in dem während eines Kalenderjahres verausgabte Stückzinsen und Zwischengewinne als negative Einnahmen mit erhaltenen Zinsen, Stückzinsen und Zwischengewinnen saldiert werden. Hier erfolgt eine Ausnahme vom Prinzip der Bruttobesteuerung gem. § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. durch die Umsetzung des Nettoprinzips nach § 43 a Abs. 3 EStG a. F. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zunächst mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten entsprechend § 10 d EStG zu verrechnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verlustvor- bzw. -rücktrages i. S. d. § 10 d EStG. Falls bei grenzüberschreitenden Kapitalerträgen eine ausländische Quellensteuer in Abzug gebracht wird, so kommen die Anrechnungs- und die Abzugsmethode zur Anwendung. Hier ist jedoch bei Kapitalerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu beachten, dass diese bei der Anrechnungsmethode nur hälftig im Rahmen der Höchstbetragsregelung in die ausländischen Einkünfte einfließen, woraus im Endeffekt eine geringere Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern resultiert.
Im Rahmen der sonstigen Einkünfte werden gem. § 22 Nr. 2 EStG a. F. private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG a. F. erfasst. Zwar unterliegen grundsätzlich keine Erträge aus Veräußerungsvorgängen im Privatvermögen der Einkommensteuer. Jedoch gilt ungeachtet dessen eine Ausnahme, wenn
- „ein Wirtschaftsgut entgeltlich angeschafft wurde.
- eine Veräußerung stattfand.
- zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und Identität (…) zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut besteht“.
Folglich kommt es im Privatvermögen unter den genannten Voraussetzungen zu einer Besteuerung von Wertzuwächsen am Kapitalstamm. Obwohl sich der Anwendungsbereich des § 23 EStG a. F. ebenso auf Immobilien, sonstige Wirtschaftsgüter sowie Leerverkäufe erstreckt, umfasst die weitere Betrachtung private Veräußerungserfolge aus Wertpapier- und Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG a. F. Auch bei den sonstigen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ermittelt. Als Bemessungsgrundlage bei privaten Veräußerungsgeschäften dient der Gewinn bzw. Verlust, der sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bei Wertpapieren aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und den dazugehörigen Anschaffungs- sowie Werbungskosten ergibt. Dazu kommt bei vertretbaren sammelverwahrten Wertpapieren die Fifo-Methode gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a. F. zur Anwendung – es wird angenommen, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere ebenso zuerst veräußert werden. Der steuerliche Erfolg eines Termingeschäfts entspricht gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. dem Differenzausgleich oder dem durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag bzw. Vorteil nach Abzug der Werbungskosten. Zudem bestimmt das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 j EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung für Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Obwohl sich die Steuerbefreiung im Gesetzeswortlaut explizit auf den Veräußerungspreis bezieht, ergibt sich durch die nur hälftige Berücksichtigung von Anschaffungskosten, Veräußerungs- und Werbungskosten gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes bzw. eine hälftige steuerliche Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlustes. Eine Steuerpflicht für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entsteht mit Verweis auf § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. erst dann, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 EUR überschreitet. Ebenso wie für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt für private Veräußerungsgeschäfte in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Unabhängig davon werden Werbungskosten erst im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses berücksichtigt. Bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG im gleichen Kalenderjahr ein Ausgleich nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Auch dürfen Verluste nicht entsprechend § 10 d EStG abgezogen werden. Jedoch mindern diese Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraums bzw. der folgenden Veranlagungszeiträume. Insoweit erfolgt bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4 EStG a. F. eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Kapitalanlagen. Etwaige Quellensteuern sind im Regelfall nicht zu berücksichtigen, da im Rahmen der deutschen DBA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne obliegt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Punkt I.D.2. verwiesen.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kommt es zur Einführung einer neuen Systematik der steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem zukünftigen Recht dargestellt.
|